print

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung – 2. FlGDV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle: BGBl. I 2008, 2193 - 2194;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Abschnitt 1 Theoretische Prüfung

In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.




2Abschnitt 2
Praktische Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen:
3Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnittführung.

4Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht.




5Teil 1
Rinder- und Schafschlachtkörper

A.
Klassifizierung
1.
In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Rinder- und Schafschlachtkörpern sind vom Prüfungsteilnehmer in zwei Durchgängen jeweils mindestens 30 Schlachtkörper der jeweiligen Tierart in Kategorien und Handelsklassen einzureihen.
6Nach der Auswertung des ersten Klassifizierungsdurchgangs wird mit dem Prüfungsteilnehmer die vom Prüfer für jeden einzelnen Schlachtkörper festgelegte Klassifizierung durchgesprochen.

7Das Ergebnis des zweiten Klassifizierungsdurchgangs ist prüfungsentscheidend.
1.1.

8Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen.

9Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert.

10Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein.

11Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert.

12Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
1.2.

13Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen.

14Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein.

15Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
2.

16Die Prüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die für die Kategorienbestimmung relevante Geschlechtsbestimmung nicht fehlerfrei erfolgt.
B.

17Verwiegung/Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern.
18Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.


19Teil 2
Schweineschlachtkörper

A.
Klassifizierung
In der praktischen Prüfung über die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern muss der Prüfungsteilnehmer darlegen, dass er die Funktion und die Bedienung der Klassifizierungsgeräte sowie das Zweipunktverfahren nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung (ZP-Verfahren) beherrscht.
20Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
I.

21Klassifizierung mit Choirometern
Der Prüfungsteilnehmer hat am Schlachtband unter Praxisbedingungen an 30 Schlachtkörpern die Maße nach Anlage 2 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu ermitteln.
22Einer vorherigen Referenzfestlegung bedarf es nicht.
1.

23Klassifizierung mit Sondengeräten
Bei Sondengeräten (invasives Verfahren) gelten folgende Toleranzen:
1.1

24Am einzelnen Schlachtkörper:
1.1.1

25Der Einstich muss in der Höhe (caudal/cranial) zwischen der zweit- und drittletzten Rippe liegen.
1.1.2

26Der Einstich 7 cm seitlich der Trennlinie (medial/lateral) darf höchstens um +/– 1,0 cm abweichen.
1.1.3

27Der Ausstich in der Bauchhöhle muss 4 cm seitlich der äußeren Kante des Wirbelkörpers liegen und darf höchstens um +/– 0,5 cm abweichen.
1.1.4

28Der Abstand zur Oberfläche des Schlachtkörpers, der am Ende der Querplatte der Kontrollnadel 8 cm caudal/cranial vom Einstich erreicht wird, darf höchstens 1,0 cm betragen.
1.2

29Für die Prüfungsstichprobe darf die in 1.1 definierte Einstichstelle nur in 10 Prozent der Fälle um höchstens eine Rippe verfehlt werden, die unter 1.1.2 bis 1.1.4 genannten Toleranzen dürfen jeweils höchstens in 10 Prozent der Fälle überschritten werden.

30Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Merkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig.

31Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
2.

32Klassifizierung mit Ultraschallgeräten
Für Ultraschallgeräte (nicht invasives Verfahren) gelten bezogen auf die Markierungsstelle folgende Toleranzen:
2.1

33Am einzelnen Schlachtkörper:
2.1.1

34Die Markierungsstelle liegt
beim CSB-Ultrameater 7 cm seitlich der Trennlinie, 12 cm oberhalb (caudal) der Messstelle,
beim US-Porkitron (Pistole mit Aluminiumgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 11 cm oberhalb (caudal) der Messstelle und
beim US-Porkitron (Pistole mit Kunststoffgehäuse) 7 cm seitlich der Trennlinie, 8 cm oberhalb (caudal) der Messstelle.

35Die Markierungsstelle darf caudal/cranial und medial/lateral jeweils höchstens um 1,0 cm abweichen.
2.1.2

36Der/Die Querbalken der Markierung muss/müssen beim US-Porkitron waagerecht verlaufen.

37Die Verlängerung des Querbalkens (bei Aluminiumpistolen der caudal gelegene Querbalken) darf an der Trennlinie caudal/cranial höchstens um 1,0 cm abweichen.

38Beim CSB-Ultrameater werden die Videoaufzeichnungen der klassifizierten Schlachtkörper zur Kontrolle des korrekten Schallaustritts herangezogen.
2.2

39Für die Prüfungsstichprobe dürfen die unter 2.1 genannten Toleranzen für Messungen am einzelnen Schlachtkörper jeweils in höchstens 10 Prozent der Fälle überschritten werden.

40Kumulieren ist zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als fünf Überschreitungen zulässig.

41Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
II.

42Klassifizierung mit einer AutoFOM-Anlage
Die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage sind vom Prüfungsteilnehmer fehlerfrei zu erklären und zu demonstrieren.
43Die Prüfung bezieht sich auf folgende Abschnitte:
1.
Prüfung der Software,
2.
Prüfung der Hardware,
3.
Prüfung des technischen Umfeldes,
4.
eichtechnische Kontrollen und
5.
allgemeine Kontrollen.
1Sofern der Prüfungsteilnehmer die Funktion, die Inbetriebnahme und die Prüfung der AutoFOM-Anlage nicht fehlerfrei erklären und demonstrieren kann, ist die Prüfung nicht bestanden.
III.

2Klassifizierung mit dem ZP-Verfahren
1.
Die für die Prüfung im ZP-Verfahren zugrunde zu legenden Messwerte (Referenzwerte) werden vom Prüfer an zwanzig Schweineschlachtkörpern festgelegt.
3Die Referenzwerte werden durch Messungen am Schweineschlachtkörper nach Anlage 3 der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung ermittelt.
2.

4Prüfer und Prüfungsteilnehmer haben das gleiche Messwerkzeug zu benutzen.
3.

5Es sind zwei Prüfungsdurchgänge durchzuführen.

6Die Ergebnisse des ersten Durchgangs sind mit den Teilnehmern zu besprechen.

7Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter 4. genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben.
4.

8Im zweiten Durchgang muss der Prüfungsteilnehmer die festgelegten Werte innerhalb folgender Toleranzen erbringen:
4.1

9Am einzelnen Schlachtkörper dürfen die von ihm gemessenen Werte von den ermittelten Referenzwerten bei der Speckdicke höchstens um +/– 2 mm und beim Fleischmaß höchstens um +/– 3 mm abweichen.
4.2

10Abweichungen, die über die unter 4.1 genannten Maße hinausgehen, werden maximal bei jeweils 10 Prozent der Schlachtkörper toleriert; dabei ist Kumulieren zulässig, jedoch sind je Toleranzmerkmal nicht mehr als drei Überschreitungen zulässig.
4.3

11(weggefallen)
Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden.
B.

12Verwiegung/Schnittführung
Am Schlachtkörper ist der richtige Zuschnitt für die Feststellung des Schlachtgewichts nach § 2 Abs. 2 der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zu erläutern.
13Sofern der Prüfungsteilnehmer die Schnittführung nicht fehlerfrei erklären kann, ist die Prüfung nicht bestanden.

Zuletzt geändert durch Art. 12 V v. 30.10.2023 I Nr. 290
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26